(1) Der Tiroler Fischereiverband hat sich eine Satzung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
a) die Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung, des Landesvorstandes, der Bezirksversammlungen und der Fischereirevierausschüsse, einschließlich der Einbringung von Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen,
b) die Wahl des Landesobmanns und seines Stellvertreters, der vier weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesvorstandes, des Kassiers und seines Stellvertreters, der Bezirksobmänner und ihrer Stellvertreter, des Bezirkskassiers und seines Stellvertreters, der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der Fischereirevierausschüsse, des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes sowie des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters,
c) die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe nach § 46 sowie die Einrichtung von Kontrollorganen,
d) die Einberufung und die Beschlussfassung der Organe,
e) die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes und deren Geschäftsgang,
f) die Ermächtigung des Leiters der Geschäftsstelle zur selbstständigen Erledigung von Geschäften bis zu einem bestimmten Betrag und die nachträgliche Kontrolle dieser Geschäfte,
g) jenen Aufgabenbereich, in dem der Bezirksobmann den Tiroler Fischereiverband nach außen vertritt,
h) die Durchführung der Aufgaben des Tiroler Fischereiverbandes,
i) die Verwaltung des Vermögens,
j) die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes von der Vollversammlung für die Funktionsdauer von fünf Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann.
(2) Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung den Rechtsvorschiften, insbesondere Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes, nicht entspricht.
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