§ 57 Geschäftsstelle — Fischereigesetz 2020, Tiroler
(1) Beim Tiroler Fischereiverband kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die alle Verbandsorgane, insbesondere auch die Bezirksobmänner und die Fischereirevierausschüsse, bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen hat.
(2) Wenn keine Geschäftsstelle eingerichtet wird, sind am Sitz des Tiroler Fischereiverbandes im erforderlichen Ausmaß Sprechstunden abzuhalten.
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