LandesrechtTirolLandesesetzeFischereigesetz 2020, Tiroler§ 56

§ 56§ 56

In Kraft seit 01. Januar 2021
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(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes, der Fischereirevierausschüsse, das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses und sein Ersatzmitglied sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vor Ablauf einer Funktionsperiode sind die Vollversammlung, die Bezirksversammlungen bzw. der Landesvorstand jeweils so rechtzeitig zur Wahl einzuberufen, dass die neuen Funktionsträger ihre Tätigkeit unmittelbar nach dem Ablauf der Amtsdauer der bisherigen Funktionsträger aufnehmen können. Hat zum Ablauf einer Funktionsperiode eine Wahl nicht rechtzeitig stattgefunden, so haben die bisherigen Funktionsträger auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Funktionsträger gewählt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesvorstandes, eines Fischereirevierausschusses, des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes und des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Fischereiverband, Verzicht, Tod oder Enthebung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.

(3) Der Verzicht auf ein Amt ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, am Sitz des Tiroler Fischereiverbandes, unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes und der Fischereirevierausschüsse, das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses und sein Ersatzmitglied sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung ihres Amtes zu entheben, wenn sie bei der Besorgung ihrer Aufgaben wiederholt gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder die Satzung verstoßen haben.

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