(1) Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes, die
a) ihre Pflichten gegenüber dem Verband, insbesondere durch Nichteinhaltung der Beschlüsse und Richtlinien des Tiroler Fischereiverbandes, verletzen,
b) das Ansehen der Fischerschaft durch schwerwiegende Verstöße gegen fischereirechtliche Vorschriften, insbesondere jene über die weidgerechte Ausübung des Fischfangs, schädigen oder
c) in ihrer Funktion als Organ oder als Mitglied eines Organs des Tiroler Fischereiverbandes einer Verpflichtung nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach der Satzung nicht nachkommen oder sich sonst verbandsschädigend verhalten,
begehen eine Standeswidrigkeit. Über sie sind vom Disziplinarausschuss Disziplinarstrafen zu verhängen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist jedoch unzulässig, wenn die Standeswidrigkeit mit einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung oder Unterlassung einhergeht und mit der rechtskräftig verhängten Strafe auch die Standeswidrigkeit angemessen sanktioniert ist.
(2) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat darüber zu entscheiden, ob über eine bei ihm einlangende Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(3) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) Geldstrafen bis 500,- Euro und
c) der strenge Verweis.
Bei der Beurteilung, welche Disziplinarstrafe zu verhängen ist, ist insbesondere auf den Grad des Verschuldens und die Schwere der Beeinträchtigung des Ansehens der Fischerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2019, sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Disziplinarstrafe zu verhängen.
(4) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden.
(5) Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Eine Geldstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof sind in diese Fristen nicht einzurechnen.
(6) Geldstrafen sind im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Fischereiverband zu und sind zweckgebunden für Maßnahmen zur Förderung der Fischerei zu verwenden.
(7) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023.
(8) Der Tiroler Fischereiverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 4 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, die die Tiroler Fischerkarte ausgestellt hat.
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