(1) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes. Dem Disziplinaranwalt obliegt dabei die Vertretung der Interessen des Tiroler Fischereiverbandes und seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
a) dem Landesobmann als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksobmann jenes Bezirkes, in dem dem Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Fischerkarte ausgestellt wurde; kommt demnach kein oder mehr als ein Bezirksobmann in Betracht, so gehört der Bezirksobmann jenes Bezirkes dem Disziplinarausschuss an, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die das Verfahren begründende Tat begangen wurde, und
c) einem weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitglied (Ersatzmitglied).
(3) Der Landesobmann als Vorsitzender und der Bezirksobmann werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch das Ersatzmitglied vertreten.
(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.
(5) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und das weitere Mitglied oder dessen Ersatzmitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
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