(1) Dem Bezirksobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereiches den Tiroler Fischereiverband nach außen.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksobmann durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Dem Bezirkskassier obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Fischereirevierausschusses.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirkskassier durch seinen Stellvertreter vertreten.
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