(1) Der Fischereirevierausschuss besteht aus:
a) dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter,
b) dem Bezirkskassier und seinem Stellvertreter sowie
c) zwei weiteren Mitgliedern. Für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind vier weitere Mitglieder zu wählen.
Zumindest die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses haben nach Möglichkeit Fischereiberechtigte zu sein. Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes dürfen nur einem Fischereivierausschuss angehören.
(2) Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben:
a) die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei,
b) die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung des Fischereikatasters,
c) die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzungen von Fischwässern,
d) die Erstattung von Vorschlägen an den Landesvorstand für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 41.
(3) Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zumindest zwei seiner Mitglieder oder die Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung zumindest zwei Wochen vor Beginn der Sitzung einzuladen. Den Vorsitz im Fischereirevierausschuss führt der Bezirksobmann.
(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 48 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und zumindest zwei, im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt zumindest drei, weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.
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