(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes des jeweiligen politischen Bezirkes nach Abs. 2. Für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt besteht eine gemeinsame Bezirksversammlung.
(2) Fischereiausübungsberechtigte, Fisch- oder Krebszuchtbetreiber und Angelteichbetreiber sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirkes zuzuordnen, in dem das Fischereirevier, der Fisch- oder Krebszuchtbetrieb oder der Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist. Mitglieder, die über eine Jahreslizenz verfügen, sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirks zuzuordnen, in dem das Fischereirevier, in dem sie zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist. Alle übrigen Mitglieder mit Hauptwohnsitz in Tirol sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirkes zuzuordnen, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder ohne Hauptwohnsitz in Tirol sind der für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung zuzuordnen.
(3) Der Bezirksversammlung obliegen insbesondere:
a) die aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes des jeweiligen Bezirks vorzunehmende Wahl des Bezirksobmanns und seines Stellvertreters, des Bezirkskassiers und seines Stellvertreters, der zwei bzw. vier weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Fischereirevierausschusses nach § 52 Abs. 1 lit. c,
b) die Beschlussfassung über die Höhe der erhöhten Mitgliedsbeiträge nach § 44 Abs. 4 lit. a und b (Revierbeitrag und Angelteichbeitrag),
c) die Beschlussfassung über den Finanzplan über die dem Fischereirevierausschuss vom Tiroler Fischereiverband zur selbstständigen Verfügung zugewiesenen Mittel, die zumindest den Revierbeitrag und den Angelteichbeitrag aus dem jeweiligen Bezirk zu umfassen haben,
d) die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich ausschließlich auf den betreffenden politischen Bezirk beziehen.
(4) Der Bezirksobmann hat die Bezirksversammlung nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Der Termin der Sitzung ist zumindest vier Wochen vor der Bezirksversammlung in der Verbandsnachricht des Tiroler Fischereiverbandes oder in einer in Tirol landesweit erscheinenden Tageszeitung bekanntzumachen. Zudem ist der Termin zumindest zwei Wochen vor der Bezirksversammlung unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung auf der Internetseite des Tiroler Fischereiverbandes bekanntzumachen.
(5) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Viertelstunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.
(6) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden