§ 50 § 50 — Fischereigesetz 2020, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
(1) Dem Kassier obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tiroler Fischereiverbandes.
(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Kassier durch seinen Stellvertreter vertreten.
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