(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten
a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder
b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person oder Personenmehrheit zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen,
als Eigenrevier festzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen.
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