(1) Dem Landesobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes.
(2) Der Landesobmann vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen – außer im Fall der selbstständigen Geschäftsbesorgung durch den Leiter der Geschäftsstelle nach § 58 Abs. 1 lit. f – neben der Unterschrift des Landesobmannes der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landesvorstandes.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesobmann durch seinen Stellvertreter vertreten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise