(1) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesobmann und seinem Stellvertreter,
b) dem Kassier und seinem Stellvertreter,
c) den Bezirksobmännern,
d) vier weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines nach Möglichkeit dem Leitungsorgan eines Fischereivereines angehören sollte.
(2) Dem Landesvorstand obliegen:
a) die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 41 Abs. 1 und 2,
b) die Bestellung des Leiters und des erforderlichen Personals der Geschäftsstelle nach § 57,
c) die Wahl des Disziplinaranwalts und seines Stellvertreters aus dem Kreis der Fischereischutzorgane,
d) die Besorgung aller Angelegenheiten des Tiroler Fischereiverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zumindest vier seiner Mitglieder oder die Landesregierung schriftlich verlangen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung zumindest zwei Wochen vor Beginn der Sitzung einzuladen. Den Vorsitz im Landesvorstand führt der Landesobmann.
(4) Sitzungen des Landesvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a) gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) sind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und zumindest sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
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