(1) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse.
(2) Der Vollversammlung obliegen insbesondere:
a) die Erlassung und die Änderung der Satzung,
b) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des erhöhten Mitgliedsbeitrages nach § 44 Abs. 4 lit. c für den Bezug von Gastfischerkarten,
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
d) die jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes vorzunehmende Wahl des Landesobmanns und seines Stellvertreters, des Kassiers und seines Stellvertreters, der vier weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesvorstandes sowie des weiteren Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes des Disziplinarausschusses,
e) die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich nicht ausschließlich auf einen politischen Bezirk beziehen,
f) die Beschlussfassung über Richtlinien für die Ausübung der Fischerei.
(3) Der Landesobmann hat die Vollversammlung nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen und diese zu leiten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung zumindest zwei Wochen vor Beginn der Sitzung einzuladen.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Viertelstunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme.
(5) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
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