(1) Die Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind:
a) die Vollversammlung, der Landesvorstand, der Landesobmann und der Kassier,
b) die Bezirksversammlung, der Fischereirevierausschuss, der Bezirksobmann und der Bezirkskassier,
c) der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.
(2) Für den Bereich der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind die Organe nach Abs. 1 lit. b gemeinsam einzurichten.
(3) Die Funktion des Landesobmanns und eines Bezirksobmanns ist mit jener eines weiteren Mitglieds des Landesvorstands, des Kassiers, eines weiteren Mitglieds des Fischereirevierausschusses und eines Bezirkskassiers unvereinbar. Die Funktion des Landesobmanns ist überdies mit jener eines Bezirksobmanns unvereinbar. Die Funktion des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses, des jeweiligen Bezirksobmanns und des weiteren Mitglieds des Disziplinarausschusses ist mit jener des Disziplinaranwalts unvereinbar. Die Funktion des weiteren Mitglieds des Disziplinarausschusses ist schließlich mit den Funktionen im Landesvorstand und im Fischereirevierausschuss unvereinbar. Die Unvereinbarkeiten gelten auch für die jeweiligen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglieder.
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