(1) Der Tiroler Fischereiverband hat die Aufgabe, die Fischerei in allen ihren Aspekten nachhaltig zu pflegen und zu fördern. Diese Aufgabe umfasst insbesondere:
a) die Erstattung von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen,
b) die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Fischer sowie der Fischereischutzorgane, insbesondere durch die Abhaltung von Vorbereitungskursen und Ausbildungslehrgängen sowie durch die Mitwirkung an der Fischerprüfung und die Namhaftmachung von geeigneten weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Prüfungskommission nach § 42 Abs. 2,
c) die Unterstützung von Projekten und Studien zur Förderung der Fischerei in Tirol, insbesondere zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung eines artenreichen und gesunden Bestandes heimischer Wassertiere und ökologisch intakter Gewässerlebensräume,
d) die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber seinen Mitgliedern.
(2) Die vom Tiroler Fischereiverband oder von seinen Organen nach § 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 42 Abs. 1 und 2 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätigen Organe des Tiroler Fischereiverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach § 17 Abs. 1, 2, 3 und 5 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
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