(1) Dem Tiroler Fischereiverband gehören an:
a) alle Personen, die eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzen,
b) alle Fischereivereine mit Sitz in Tirol sowie
c) alle Betreiber von Angelteichen und Fisch- oder Krebszuchtbetrieben.
(2) Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der mit der Ausstellung der Tiroler Fischerkarte nach § 16 Abs. 1, im Fall der Erlangung der Gültigkeit der Tiroler Fischerkarte nach § 15 Abs. 2 unmittelbar durch den Tiroler Fischereiverband, eingehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Tiroler Fischereiverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder gesondert für Personen und Fischereivereine festzusetzen.
(4) Die Festlegung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
a) für Mitglieder, die Fischereiausübungsberechtigte eines Fischereireviers sind, für das Revier (Revierbeitrag),
b) für Mitglieder, die Betreiber eines Angelteiches sind, für den Angelteich (Angelteichbeitrag) sowie
c) für den Bezug von Gastfischerkarten
ist zulässig. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Mitglieder haben eine Änderung ihrer Adresse und ihrer Erreichbarkeitsdaten unverzüglich dem Tiroler Fischereiverband schriftlich mitzuteilen.
(6) Rückständige Pflichtbeiträge sind auf Ersuchen des Tiroler Fischereiverbandes im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzubringen.
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