(1) Die Fischereischutzorgane sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
a) Personen, die in einem zu einem Fischereirevier gehörenden Fischwasser den Fischfang ausüben oder offensichtlich unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfangs angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen die Vorlage der sie zum Fischfang berechtigenden Unterlagen zu verlangen,
b) Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Übertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben, anzuhalten, zum Nachweis ihrer Identität und zur Einstellung des Fischfangs aufzufordern; bei dringendem Verdacht einer schwerwiegenden Übertretung nach diesem Gesetz zudem diese Personen vom Fischereirevier zu verweisen,
c) bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen sowie mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse zu untersuchen.
(2) Die Fischereischutzorgane haben bei Verdacht einer Übertretung nach diesem Gesetz unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Im Fall der Beschlagnahme von Gegenständen nach Abs. 1 lit. c hat das Fischereischutzorgan dem Beanstandeten hierüber unverzüglich eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Beschlagnahmte lebende Wassertiere sind mit Ausnahme invasiver gebietsfremder Arten sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
(4) Die Fischereibeauftragten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes die weidgerechte Ausübung des Fischfangs in Angelteichen zu überprüfen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Hiezu sind sie auch befugt, während der Betriebszeiten das Gelände des Angelteiches zu betreten sowie Einsicht in die nach § 35 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen zu nehmen. Der Betreiber eines Angelteiches bzw. der verantwortliche Beauftragte hat den Fischereibeauftragen bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
(5) Die Fischereischutzorgane haben der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereiausübungsberechtigten über Missstände in den ihrer Aufsicht unterstehenden Fischwässern, über fischereischädliche Gewässerverunreinigungen, über Fischkrankheiten, über plötzlich auftretendes Fischsterben, das Vorkommen von invasiven gebietsfremden Arten und dergleichen unverzüglich zu berichten.
(6) Die Fischereibeauftragten haben dem Tiroler Fischereiverband und dem Disziplinaranwalt zu berichten, wenn in den Fischereirevieren und Angelteichen fischereifachliche Beschlüsse oder die vom Tiroler Fischereiverband erlassenen Richtlinien von den Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes nicht eingehalten werden.
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