(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischereiaufsichtsprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat zumindest eine Woche zu betragen. Der Tiroler Fischereiverband kann für die Teilnahme an einem solchen Ausbildungslehrgang ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben. Der Tiroler Fischereiverband hat Ausbildungslehrgänge in geeigneter Weise so auszuschreiben, dass eine möglichst breite Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen kann. Über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang hat der Tiroler Fischereiverband eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Ausbildungslehrganges gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Ausbildungslehrganges öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.
(2) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen müssen, an. Sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung, die weiteren Mitglieder auf Vorschlag des Tiroler Fischereiverbandes, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Fischerei zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können entsprechend Abs. 2 weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(4) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur fachlich geeignete Personen bestellt werden, die über besondere Sachkenntnisse auf zumindest einem Gebiet der Prüfungsgegenstände und über eine zumindest fünfjährige Praxis in der Ausübung der Fischerei verfügen.
(5) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung, den Verzicht auf das Amt oder den Tod. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung sind Personen zuzulassen, die
a) volljährig sind,
b) im Besitz einer gültigen Tiroler Fischerkarte sind und
c) am Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes nach Abs. 1 teilgenommen haben.
(7) Über die Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Fischereiaufsichtsprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) die Organisation und Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 6 lit. c erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,
b) die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommissionen sowie deren Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren,
c) die Ausschreibung des Prüfungstermins, die Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse und
d) die Prüfungsgegenstände, die jedenfalls folgende Themenbereiche zu umfassen haben:
1. Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere) und -hege und Fischereiwirtschaft,
2. Gewässerökologie,
3. Gerätekunde und weidgerechte Fischerei,
4. vertiefte Kenntnisse im Fischereirecht und relevante Bestimmungen des Naturschutz-, Tierschutz- und Wasserrechts sowie grundlegende Kenntnisse sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.
(10) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist.
(11) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die dem Land Tirol aus der Ausschreibung und Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
a) die Ausbildung zu einem bestimmten Beruf die Fischereiaufsichtsprüfung ganz oder teilweise ersetzt, wenn im Zug dieser Ausbildung die bei der Fischereiaufsichtsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d vermittelt werden;
b) die in anderen Ländern oder Staaten nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen die Fischereiaufsichtsprüfung ganz oder teilweise ersetzen, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind.
(13) Sieht eine Verordnung nach Abs. 12 einen teilweisen Ersatz der Fischereiaufsichtsprüfung vor, so hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.
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