(1) Der Tiroler Fischereiverband kann für jeden Bezirk auf Vorschlag des zuständigen Fischereirevierausschusses einen oder mehrere Fischereibeauftragte sowie für das Landesgebiet einen oder mehrere Landesfischereibeauftragte bestellen. Die Fischereibeauftragten haben die Fischereiaufsichtsorgane bei der Besorgung des Fischereischutzes zu unterstützen.
(2) Für die Bestellung und Bestätigung von Fischereibeauftragten gelten die §§ 39 und 40 sinngemäß mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Landesfischereibeauftragten an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt.
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