(1) Die Bestellung eines Fischereiaufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn Art und Schwere der verwirklichten strafbaren Handlungen oder Unterlassungen oder die Gründe für die Auflösung des Pachtvertrages außer Verhältnis zu der mit der Versagung der Bestellung verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Fischereiaufsichtsorgans als bestätigt.
(2) Das Fischereiaufsichtsorgan ist nach Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis zu übergeben.
(3) Die angelobten Fischereiaufsichtsorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Fischereiausübungsberechtigte den Fischereischutz selbst ausübt.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
a) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte,
b) die Bestellung widerrufen wird oder das Fischereiaufsichtsorgan den Fischereischutz zurücklegt oder
c) das Fischereiaufsichtsorgan nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom neuen Pächter oder Fischereiausübungsberechtigten nicht neuerlich bestellt wird.
(6) Wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat das Fischereiaufsichtsorgan das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
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