(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 7 einem Fischereirevier zuzuweisen.
(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden,
a) die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder eine überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und
b) deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.
(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zug gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Wassertieren geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.
(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.
(5) Die Festlegung eines Fischereireviers hat mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Festlegung von Fischwässern als Fischereirevier mit Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Fischwässer die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr erfüllen. Bei Änderung der für die Festlegung eines Fischereireviers maßgeblichen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einteilung der Fischwässer als Eigen- oder Gemeinschaftsrevier abzuändern oder neu festzulegen oder die Fischwässer erforderlichenfalls nach § 7 zuzuweisen.
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