(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für jedes Fischereirevier zumindest ein Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen, es sei denn, dass er den Fischereischutz nach Abs. 5 selbst ausübt. Die Fischereiausübungsberechtigten nahegelegener Fischereireviere können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Fischereiaufsichtsorgan bestellen, soweit der Fischereischutz auf diese Weise gewährleistet werden kann.
(2) Zu Fischereiaufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) volljährig sind,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
c) im Besitz einer gültigen Tiroler Fischerkarte sind,
d) über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen,
e) die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Fischereischutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verlässlichkeit nach Abs. 3 besitzen,
f) fachlich geeignet im Sinn des Abs. 4 sind und
g) den Fischereischutz regelmäßig, dauernd und ausreichend ausüben können.
Zur Überprüfung der Voraussetzung nach lit. b kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters vorgenommen werden. Das Vorliegen einer gültigen Tiroler Fischerkarte nach lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.
(3) Als nicht verlässlich gelten Personen,
a) die in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen fischereirechtlicher Vorschriften bestraft wurden,
b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Pachtvertrages nach § 14 rechtskräftig ausgesprochen wurde oder
c) die wegen vorsätzlicher Begehung einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Umwelt, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder wegen Tierquälerei von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(4) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Fischereiaufsichtsprüfung (§ 42) oder eine nach § 42 Abs. 12 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte kann den Fischereischutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(6) Sorgt der Fischereiausübungsberechtigte nicht für einen ausreichenden Fischereischutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung zumindest eines Fischereiaufsichtsorgans mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 2 lit. d zu erlassen.
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