(1) Der Fischereischutz umfasst den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Der Fischereischutz wird durch vom Fischereiausübungsberechtigten bestellte Fischereiaufsichtsorgane und vom Tiroler Fischereiverband bestellte Fischereibeauftragte besorgt.
(3) Der Fischereischutz ist regelmäßig, dauernd und im ausreichenden Ausmaß auszuüben.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises der Fischereischutzorgane zu erlassen.
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