(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten ein Fischwasser oder einen Teil davon mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn das Fischwasser aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und seines Nahrungsangebotes zur Aufzucht von Fischen geeignet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Festlegung eines Fischwassers als Aufzuchtgewässer aufzuheben, wenn der Fischereiausübungsberechtigte dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Vor der Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1 und 2 ist der Fischereirevierausschuss zu hören.
(4) In Aufzuchtgewässern darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Es dürfen zudem keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Fischbrut oder die Setzlinge gefährden, beunruhigen oder sonst stören. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und des Gemeingebrauches an öffentlichen und privaten Gewässern nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden dadurch nicht berührt. In Aufzuchtgewässern dürfen jene fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Bergung des Fischbestandes notwendig sind.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 erster und zweiter Satz bewilligen, wenn die betreffende Tätigkeit mit dem Zweck des Aufzuchtgewässers vereinbar ist.
(6) Maßnahmen, die in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Verpflichtung durchgeführt werden, können entgegen Abs. 4 und ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 durchgeführt werden. Die beabsichtigte Durchführung einer solchen Maßnahme ist dem Fischereiausübungsberechtigten zumindest zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
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