(1) Die Einbringung von Netzgehegen in Fischwässer bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Fischereiausübungsberechtigte schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Netzgeheges nach Abs. 3 erforderlich sind, und eine Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten anzuschließen. Im Antrag sind weiters die Art und die Dichte der im Netzgehege gehaltenen Fische oder Krebse anzugeben.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) das Netzgehege so beschaffen ist, dass die Fische oder Krebse nicht aus dem Netzgehege entkommen können,
b) im Netzgehege nur solche Arten von Fischen oder Krebsen gehalten werden, die mit dem Bestand an Wassertieren im betreffenden Fischwasser vereinbar sind, und
c) sichergestellt ist, dass von den im Netzgehege gehaltenen Fischen oder Krebsen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ökologie des betreffenden Fischwassers ausgehen.
Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach lit. a, b und c entsprochen wird.
(4) In Netzgehegen darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für Netzgehege § 34 Abs. 6, 7 und 9 sinngemäß.
(5) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise