(1) Der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Angelteiches bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. § 34 Abs. 2 bis 9 gilt sinngemäß.
(2) Der Betreiber eines Angelteiches hat jährliche Aufzeichnungen über den Besatz und die Besucher zu führen. In den Aufzeichnungen über den Besatz sind jedenfalls die Art, Größenklasse, Herkunft und Stückzahl des Besatzes, in den Aufzeichnungen über die Besucher jedenfalls die Anzahl der Besucher, die den Fischfang ausgeübt haben, anzugeben. Der Betreiber hat diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Fischereiverband auf Verlangen vorzulegen.
(3) Während der Betriebszeiten eines Angelteiches hat der Betreiber oder ein von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, der eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzen muss, am Betriebsgelände des Angelteichs anwesend zu sein. Der Betreiber bzw. der verantwortliche Beauftragte hat die weidgerechte Ausübung des Fischfangs zu überwachen und Personen, die über keine Kenntnisse in der Angelfischerei verfügen, entsprechend zu unterweisen und anzuhalten.
(4) In einem Angelteich darf der Fischfang nur von Personen ausgeübt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige bis zum vollendetem 14. Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer physischen oder psychischen Einschränkung den Fischfang nicht selbstständig ausüben können, dürfen den Fischfang mit einer Begleitperson, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ausüben.
(5) § 21 ist ausgenommen Abs. 4 und § 32 ausgenommen Abs. 3 nicht anzuwenden.
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