LandesrechtTirolLandesesetzeFischereigesetz 2020, Tiroler§ 34

§ 34§ 34

In Kraft seit 01. Januar 2024
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(1) Der Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Fisch- bzw. Krebszuchten, die zur Produktion von Besatz- oder Speisefischen bzw. Besatz- oder Speisekrebsen in einer Menge von mehr als 100 kg jährlich bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Betrieb sonstiger Fisch- bzw. Krebszuchten ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Abs. 1 sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Abs. 3 erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, wie Teiche und Becken, Absetzbecken oder sonstige Absetzeinrichtungen, und die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind,

b) die Wasserversorgung nach fischereiwirtschaftlichen Erkenntnissen ausreichend ist,

c) keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Fischwässern zu erwarten sind und

d) der Betreiber oder ein von diesem bestellter verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzt.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach lit. a, b und c zu entsprechen.

(4) In Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 kommt den Fischereiberechtigten der betroffenen Fischwässer Parteistellung zu. Sie können nachteilige Folgen für ihre Fischwässer im Sinn des Abs. 3 lit. c geltend machen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 den Fischereirevierausschuss zu hören.

(6) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder länger als drei Jahre unterbrochen wird.

(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen,

b) nach dem Ausscheiden einer Person nach Abs. 3 lit. d trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde binnen angemessener Frist kein neuer Betreiber namhaft gemacht bzw. verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, oder

c) der Betreiber der Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung des Betriebs anzeigt.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Tiroler Fischeiverband und die Landwirtschaftskammer von der Erteilung, dem Erlöschen und dem Widerruf einer Bewilligung zu verständigen.

(9) Ist die Bewilligung erloschen oder wurde sie rechtskräftig widerrufen, so hat der ehemalige Betreiber alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Sicherheit von Sachen sowie der Interessen der Fischerei und des Naturschutzes zu vermeiden oder soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Kann der vormalige Betreiber nicht verpflichtet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundeigentümer die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen nach Abs. 1 zweiter Satz angezeigten beabsichtigten Betrieb eines Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht gegeben sind. Der Betrieb eines anzeigepflichtigen Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der Aufnahme des Betriebs schriftlich zugestimmt hat oder wenn sie den Betrieb nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen der Anzeige mit Bescheid untersagt hat. Für die Befugnis zum Betrieb anzeigepflichtiger Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe gelten die Abs. 6, 7 und 9 sinngemäß.

(11) In Fisch- bzw. Krebszuchtbetrieben darf die Angelfischerei nicht ausgeübt werden. § 21 ist ausgenommen Abs. 4 und § 32 ist ausgenommen Abs. 3 nicht anzuwenden.

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