(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Der Fischfang wird weidgerecht ausgeübt, wenn er
a) den herkömmlichen Gebräuchen und fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und
b) unter Verwendung allgemein als geeignet angesehener Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel und unter Anwendung allgemein als geeignet angesehener Fangmethoden ausgeübt wird.
(2) Bei Verwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
a) Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte,
b) elektrischer Strom, soweit sich aus den Abs. 6, 7 und 8 nicht anderes ergibt,
c) Fischfallen und ständige Fangvorrichtungen in fließenden Gewässern,
d) Fischnetze mit Ausnahme von Handdaubel zum Zwecke des Köderfischfangs und soweit sich aus den Abs. 5, 6, 7 und 8 nicht anderes ergibt.
(3) Bei Anwendung folgender Fangmethoden wird der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt:
a) Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
b) Einsatz von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen,
c) Fischfang aus Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung aufgrund von fischereikundlichen und tierschutzfachlichen Erkenntnissen
a) weitere Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden festlegen, bei deren Verwendung bzw. Anwendung der Fischfang jedenfalls nicht weidgerecht ausgeübt wird, und
b) die Verwendung von bestimmten Fanggeräten, Fangvorrichtungen und Fangmitteln sowie die Anwendung bestimmter Fangmethoden örtlich, zeitlich oder auf bestimmte Fischarten beschränken.
(5) Von Berufsfischern dürfen Fischnetze verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist. Von anderen Personen dürfen Fischnetze nur zur Gewinnung von Laichmaterial zu Aufzuchtzwecken verwendet werden, sofern in einer Verordnung nach Abs. 9 nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für Zwecke der Forschung oder der Fischereiwirtschaft Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen im erforderlichen Ausmaß zu bewilligen. Die Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr nicht die in einer Verordnung nach Abs. 9 festgelegten Verbote entgegenstehen und wenn überdies
a) die vorgesehene elektrische Fangvorrichtung bzw. das Fischnetz für den Verwendungszweck geeignet ist,
b) die Handhabung der elektrischen Fangvorrichtung oder des Fischnetzes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist,
c) die erforderlichen Hilfs- und Transporteinrichtungen vorhanden sind und
d) keine Beeinträchtigung benachbarter Fischwässer zu erwarten ist.
Die Ausnahmebewilligung darf nur für ein bestimmtes Fischwasser und nur für die Verwendung einer bestimmten Art von elektrischer Fangvorrichtung oder Fischnetz erteilt werden. Sie ist auf längstens drei Jahre zu befristen.
(7) Eine Bewilligung nach Abs. 6 ist nicht erforderlich, wenn Beauftragte des örtlich zuständigen Fischereirevierausschusses im Auftrag des Fischereiausübungsberechtigten eine Abfischung unter Verwendung von elektrischem Strom oder von Fischnetzen zur Verhütung ernster Schäden am Fischbestand, zur Bestandserhebung oder zur Laichgewinnung unter Einhaltung der Vorgaben nach Abs. 6 durchführen. Ein solches Vorhaben ist der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein, spätestens am Vortag, anzuzeigen.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zug eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung hinsichtlich der im Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG angeführten wildlebenden Tierarten jene Beschränkungen nach Abs. 4 lit. b sowie jene Verbote festzulegen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser wild lebenden Tierarten erforderlich sind. Insbesondere hat die Landesregierung die Verwendung aller nicht selektiven Geräte zu verbieten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen oder eine schwere Störung dieser Tierarten oder hervorgerufen werden könnte.
(10) In der Verordnung nach Abs. 9 können, sofern eine andere zufriedenstellende Lösung nicht in Betracht kommt, Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen
a) zum Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume,
b) zur Vermeidung ernster Schäden an Fischwässern,
c) für Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder
d) zur Ergänzung des Bestandes bestimmter Tierarten oder deren Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht vorgesehen werden, wenn gesichert ist, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
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