(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung des Bestandes bestimmter Arten von Wassertieren, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Laichperioden, durch Verordnung Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) festzulegen.
(2) Das Fangen von Wassertieren während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß ist außer aufgrund einer Maßnahme nach Abs. 4 bzw. einer Bewilligung nach Abs. 5 verboten. Wassertiere, die während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß an ein Fanggerät gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen eine schwere Verletzung auf.
(3) Invasive gebietsfremde Arten sind unbeschadet Abs. 2 in jedem Fall zu entnehmen und dürfen nicht in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
(4) Im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zug eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie dürfen Wassertiere auch ohne eine Bewilligung nach Abs. 2 gefangen werden.
(5) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 erster Satz für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke im erforderlichen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen nach § 1 Abs. 2 und zur Verhinderung einer Beeinträchtigung der Population der betroffenen Tierart im Sinn des ersten Satzes erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
(6) Die Bewilligung nach Abs. 5 ist bei der Ausübung des Fischfangs mitzuführen und den Fischereischutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf deren Verlangen vorzuweisen.
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