(1) Gastfischerkarten können vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten schriftlich in Form von Gastfischerkarten-Formularen ausgegeben werden.
(2) Gastfischerkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die
a) das 14. Lebensjahr vollendet haben und
b) gegenüber dem Fischereiausübungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie über eine fachliche Eignung im Sinn des § 16 Abs. 3 verfügen.
(3) Der Tiroler Fischereiverband hat dem Fischereiausübungsberechtigten auf dessen Ansuchen gegen Entrichtung des erhöhten Mitgliedsbeitrages nach § 44 Abs. 4 lit. c mit einer fortlaufenden Nummer versehene Gastfischerkarten-Formulare zu übermitteln. Solche Ansuchen können auch in elektronischer Form gestellt werden. In diesem Fall hat der Tiroler Fischereiverband die Gastfischerkarten-Formulare elektronisch zu übermitteln.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte bzw. der Bevollmächtigte hat nach Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Gastfischerkarte den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Gastfischerkarteninhabers und den Tag des Beginns der Gültigkeit zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Gastfischerkarte haben der Fischereiausübungsberechtigte bzw. der Bevollmächtigte und die berechtigte Person unter Angabe des Datums der Ausgabe zu unterfertigen.
(5) Die Gastfischerkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen, beginnend mit dem in der Gastfischerkarte bezeichneten Tag.
(6) Eine unlesbare oder unvollständige Gastfischerkarte ist ungültig.
(7) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Kopien der erteilten Gastfischerkarten physisch oder elektronisch zumindest zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Fischereirevierausschuss, dem Tiroler Fischereiverband oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gastfischerkarte zu erlassen.
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