(1) Fanglizenzen können vom Fischereiausübungsberechtigten oder einem von diesem hiezu Bevollmächtigten im Rahmen der höchstzulässigen Anzahl an Fanglizenzeinheiten (§ 29 Abs. 5) schriftlich erteilt werden. Der Tiroler Fischereiverband hat hiefür geeignete Formblätter auf seiner Internetseite bereitzustellen. Dabei entspricht eine erteilte Jahreslizenz einer Lizenzeinheit und eine erteilte Tageslizenz zwei Lizenzeinheiten. Übt der Fischereiausübungsberechtigte im betreffenden Fischereirevier den Fischfang selbst aus, so ist dies bei der höchstzulässigen Anzahl an Fanglizenzen wie eine Jahreslizenz zu berücksichtigen.
(2) Jahreslizenzen dürfen nur Personen erteilt werden, die eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzen.
(3) Tageslizenzen dürfen nur Personen erteilt werden, die eine gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte besitzen.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem Tiroler Fischereiverband jährlich, möglichst in elektronischer Form, Meldungen zu erstatten über:
a) die erteilten Jahreslizenzen unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie der Nummer der Tiroler Fischerkarte der Lizenznehmer ohne unnötigen Aufschub nach Erteilung der Lizenz,
b) die Anzahl aller erteilten Tageslizenzen bis zum 31. Jänner des Folgejahres und
c) die allfällige Ausübung des Fischfangs durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst, ohne unnötigen Aufschub.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Kopien der erteilten Fanglizenzen physisch oder elektronisch zumindest zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Fischereirevierausschuss, dem Tiroler Fischereiverband oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Der Tiroler Fischereiverband hat die Daten nach Abs. 4 der Landesregierung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres möglichst in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Anzahl der erteilten Jahres- und Tageslizenzen auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Meldung nach Abs. 4 zu erlassen.
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