(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.
(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.
(4) Das Grundbuchsgericht hat der Bezirksverwaltungsbehörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen.
(5) Eine Änderung von Fischereirechten durch eine Veräußerung von Anteilen oder eine Realteilung ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom neuen Fischereiberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Erwerb schriftlich anzuzeigen.
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