(1) Eine Fanglizenz umfasst die privatrechtliche Befugnis, den Fischfang in einem bestimmten Fischereirevier auszuüben. Sie kann vom Fischereiausübungsberechtigten oder einer von diesem bevollmächtigten Person als Jahres- oder Tageslizenz erteilt werden.
(2) Jahreslizenzen berechtigen den Lizenznehmer, den Fischfang im bezeichneten Fischereirevier im angeführten Kalenderjahr auszuüben. Jahreslizenzen haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Fischereireviers,
b) den Vor- und Familiennamen des Lizenznehmers und die Nummer seiner Tiroler Fischerkarte sowie
c) das Kalenderjahr, für das die Lizenz erteilt wird.
(3) Tageslizenzen berechtigen den Lizenznehmer, den Fischfang im bezeichneten Fischereirevier an dem angeführten Tag auszuüben. Tageslizenzen haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Fischereireviers,
b) den Vor- und Familiennamen des Lizenznehmers und die Nummer seiner Tiroler Fischerkarte oder seiner Gastfischerkarte sowie
c) den Tag, an dem der Fischfang ausgeübt werden darf.
(4) Eine unlesbare oder unvollständige Fanglizenz ist ungültig.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung für jedes Fischereirevier jene höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten festzulegen, die bei nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Nutzung die Erhaltung eines nach Art, Altersstufe und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestandes erwarten lässt.
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