(1) Wer den Fischfang ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte sowie eine Fanglizenz, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfangs in dem betreffenden Fischereirevier hervorgeht, besitzen. Von der Verpflichtung zum Besitz einer Fanglizenz ausgenommen sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie Personen, die Tätigkeiten im Sinn der §§ 20 Abs. 3, 32 Abs. 4 oder 33 Abs. 8 ausüben.
(2) Personen, die
a) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
b) aufgrund einer physischen oder psychischen Einschränkung den Fischfang nicht selbstständig ausüben können,
dürfen den Fischfang mit schriftlicher Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten ohne die Voraussetzungen nach Abs. 1 zu erfüllen, in Begleitung einer Person ausüben, die den Fischfang nach Abs. 1 rechtmäßig ausübt. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der Weidgerechtigkeit und der fischereirechtlichen Vorschriften auch durch die begleitete Person verantwortlich.
(3) Das Angeln ohne Haken und Fangvorrichtung (Teasing) gilt nicht als Ausübung des Fischfangs. Es bedarf, sofern es nicht vom Fischereiausübungsberechtigten selbst ausgeübt wird, seiner schriftlichen Zustimmung.
(4) Auf Verlangen sind die nach Abs. 1, 2 und 3 erforderlichen Dokumente bzw. Bestätigungen den Fischereischutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. Im Fall der Vorlage einer Gastfischerkarte ist die Identität zusätzlich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
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