(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zu ermöglichen. Das Vergrämen von in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG genannten Tieren darf zudem nur unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In dieser Verordnung sind überdies festzulegen
a) welche zum Fernhalten und Vertreiben der jeweiligen Art von wildlebenden Tieren geeignete Mittel, Einrichtungen und Methoden zugelassen werden und
b) die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Befugnisse zur Störung wildlebender Tiere vom Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereirevieres, Betreiber des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder von einer von diesen beauftragten Person durchzuführen.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass bestimmte Vergrämungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 lit. a nur durch Personen mit besonderer Fachkunde vorgenommen werden dürfen. Die Landesregierung hat nach Anhören des Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereirevieres bzw. Betreibers des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes solche besonders fachkundigen Personen mit Bescheid zu ermächtigen, die in einer Verordnung nach Abs. 1 ermöglichten Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Ermächtigungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Fischereischutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Personen nach Abs. 2 und 3 haben die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde ehest möglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen im Sinn des Abs. 1 lit. b zumindest alle drei Jahre zu überprüfen,
a) ob bzw. inwieweit die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse zur Abwendung erheblicher Schäden am Fisch- bzw. Krebsbestand weiterhin erforderlich sind,
b) ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
c) ob die hinsichtlich der in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG genannten Tiere vorgesehenen Befugnisse mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der der betroffenen Tiere weiterhin vereinbar sind.
Falls erforderlich hat die Landesregierung die Verordnung aufzuheben oder entsprechend abzuändern.
(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahmen zum Fernhalten und Vertreiben eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach den §§ 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
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