(1) Der Betreiber einer Anlage hat den Fischereiausübungsberechtigten und den Fischereirevierausschuss von der Trockenlegung von Fischwässern, insbesondere von Werkskanälen und Mühlgerinnen, durch technische Maßnahmen sowie von der Spülung oder Räumung von Stauräumen, Speichern und dergleichen so rechtzeitig zu verständigen, dass der von einer solchen Maßnahme bedrohte Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Werden an einem Fischwasser Wasserableitungen angelegt, so darf der Fischereiausübungsberechtigte an den Einläufen der Ableitungen oder bei der nächsten geeigneten Stelle Fischrechen anbringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
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