(1) Bei Überflutung eines zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässers erstreckt sich die Befugnis des Fischereiausübungsberechtigten, Wassertiere zu fangen und sich anzueignen, auch auf den an das Gewässer angrenzenden überfluteten Bereich. Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Ausübung des Fischfangs die betreffenden Grundstücke zu betreten. Dieses Recht ist unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben.
(2) Beim Ablaufen des Wassers darf die Rückkehr der Wassertiere in das Gewässer nicht aktiv behindert werden. Die Eigentümer überfluteter Grundflächen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben jedoch das Recht, die nach dem Ablaufen des Wassers auf ihren Grundflächen zurückgebliebenen Wassertiere zu fangen und sich anzueignen.
(3) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Betretens von Grundstücken nach Abs. 1 entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Streitigkeiten über das Recht zum Fangen und Aneignen von Wassertieren nach Abs. 1 oder 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
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