(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat das Recht, zur Durchführung von Tätigkeiten, die für die Ausübung der Fischerei erforderlich sind, fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten und zu benützen, sofern diese Tätigkeiten sonst nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand durchgeführt werden könnten.
(2) Ist zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres das Befahren fremder Grundstücke unbedingt erforderlich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden .
(3) Die sonst zur Ausübung des Fischfangs befugten Personen haben das Recht, zur Ausübung des Fischfangs fremde Grundstücke und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zu betreten, wenn der Zugang zum betreffenden Fischwasser auf einem jedermann zugänglichen Weg nicht oder nur auf einem unzumutbar langen Umweg möglich wäre.
(4) Die Rechte nach den Abs. 1 und 2 stehen auch den Fischereischutzorganen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu.
(5) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder Anlagen im Sinn der Abs. 1 , 3 und 4 bzw. aufgrund einer Entscheidung nach Abs. 2 zu dulden. Die Rechte nach den Abs. 1 bis 4 sind unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten auszuüben. Die Inanspruchnahme von dauerhaft eingefriedeten Grundstücken und Anlagen ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage bzw. beim sonst hierüber Verfügungsberechtigten zulässig.
(6) Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke oder Anlagen im Sinn der Abs. 1, 3 und 4 bzw. aufgrund einer Entscheidung nach Abs. 2 entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde. Entstehen durch eine Inanspruchnahme im Sinn der Abs. 1 bis 4 Vermögensnachteile, insbesondere Ertragsminderungen oder Abnutzungen, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten Anspruch auf Vergütung. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe der Vergütung auf Antrag der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzusetzen.
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