(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen für einen Hochgebirgssee vorzuschreiben, soweit dies zur Erhaltung des bestehenden Zustandes im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist. Solche Bewirtschaftungsbeschränkungen sind insbesondere das Verbot von Besatzmaßnahmen, die Beschränkung der Ausgabe von Fanglizenzen, örtliche bzw. zeitliche Beschränkungen für die Ausübung des Fischfangs sowie Regelungen über die Art und das Ausmaß der Befischung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Fischereiausübungsberechtigten mit Bescheid Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn des Abs. 1 für andere Fischwässer als Hochgebirgsseen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und nach § 1 Abs. 2 hintanzuhalten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten die Beschränkungen nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung weggefallen sind.
(4) Vor der Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1, 2 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
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