(1) Die Entnahme von Nahrung für Wassertiere aus Gewässern bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Entnahme von Nahrung im vorgesehenen Ausmaß die Lebensgrundlage der Wassertiere nicht gefährdet wird und auch sonst eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nicht zu befürchten ist.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes nach Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Bestand der nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützten Tierarten bedroht wird,
b) natürlich vorkommende Exemplare der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG angeführten Arten gefangen oder getötet werden, oder
c) die Entnahme im Widerspruch zu einer Verordnung nach § 33 Abs. 9 steht.
(3) Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Sie ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Abs. 1 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung eine Verordnung nach § 33 Abs. 9 erlassen wurde und sie im Widerspruch dazu steht.
(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Entnahme von Nahrung aus Gewässern, die zu einem verpachteten Fischereirevier gehören, kommt dem Verpächter Parteistellung zu.
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