(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, durch deren Aussetzen keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 und des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Diese Wassertiere dürfen ohne behördliche Bewilligung und ohne Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung jene Arten von Wassertieren zu bestimmen, deren Aussetzen die Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. den Naturhaushalt beeinträchtigen kann. Das beabsichtigte Aussetzen derartiger Wassertiere ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art und Stückzahl sowie von Zeit und Ort des beabsichtigten Aussetzens schriftlich anzuzeigen. Diese Wassertiere dürfen erst ausgesetzt werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dem schriftlich zugestimmt hat oder das Aussetzen nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. des Naturhaushalts mit Bescheid untersagt hat.
(3) Andere als die in den Verordnungen nach Abs. 1 und 2 genannten Wassertiere dürfen außer im Fall des Abs. 4 und 5 nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die ausgesetzten Wassertiere keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 und des Naturhaushaltes zu erwarten ist. Die Bewilligung ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(4) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten ist jedenfalls unzulässig.
(5) Im Fall der Gefährdung oder Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 bzw. des Naturhaushaltes kann die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Besatz mit Wassertieren oder andere geeignete Maßnahmen, wie insbesondere die Einbringung von Netzgehegen oder das Anlegen von Aufzuchtgewässern im erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Fischereirevierausschuss zu hören.
(6) Das Aussetzen von Fischen, die das Brittelmaß (§ 32 Abs. 1) erreicht haben oder überschreiten, ist, außer aufgrund einer bescheidmäßigen Anordnung nach Abs. 5, verboten.
(7) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 14 sind berechtigt, gegen Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 und gegen Bescheide nach Abs. 5, mit denen der Besatz mit Wassertieren im Sinn des Abs. 3 angeordnet wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8) Die Behörde hat Bescheide über Bewilligungen nach Abs. 3 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von zumindest vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
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