(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben die Fischereireviere derart nachhaltig zu bewirtschaften, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechender Wassertierbestand erhalten bzw. hergestellt wird.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben erhebliche Missstände, fischereischädliche Verunreinigungen der Fischwässer, Wassertierkrankheiten, das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten und plötzlich auftretendes Wassertiersterben unverzüglich dem Tiroler Fischereiverband und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Fangen von Wassertieren im Rahmen notwendiger wiederkehrender Fischbestandsuntersuchungen im Sinn der Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder im Zuge eines Maßnahmenprogrammes nach Art. 11 dieser Richtlinie durch Organe des Landes Tirol und deren Beauftragte zu dulden. Den Fischereiausübungsberechtigten ist das geplante Fangen von Wassertieren im Zuge solcher Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Die zuständigen Organe des Landes haben Ergebnisdaten solcher Untersuchungen dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten und dem Tiroler Fischereiverband auf deren begründetes Ersuchen hin zu übermitteln, sofern dem nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
(4) Die Fischereiausübungsberechtigten haben für jedes Fischereirevier für jedes Kalenderjahr eine Meldung über die ausgesetzten Wassertiere (Besatzmeldung) zu erstatten und ein Verzeichnis der entnommenen Fische und Krebse (Fangverzeichnis) zu führen. Die hiefür erforderlichen Informationen sind dem Fischereiausübungsberechtigten von Inhabern einer Jahreslizenz bis zum 15. Jänner des Folgejahres, von Inhabern einer Tageslizenz ohne unnötigen Aufschub nach dem Ende der Berechtigung zu melden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Besatzmeldung und das Fangverzeichnis bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Tiroler Fischereiverband möglichst in elektronischer Form vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Gestaltung und Inhalt der Besatzmeldung und des Fangverzeichnisses zu erlassen, wobei vorzusehen ist, dass die Besatzmeldung jedenfalls die Art, Stückzahl und Herkunft der ausgesetzten Wassertiere und das Fangverzeichnis jedenfalls die Art und die jeweilige Stückzahl der entnommenen Wassertiere zu beinhalten hat.
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