Die fachliche Eignung zur Ausübung der Fischerei in den im § 9 Abs. 3 genannten Fischereirevieren ist durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
a) zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, oder
b) zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 3 des Tiroler Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000,
nachzuweisen.
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