(1) Die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 16 Personen zu versagen,
a) die wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen fischereirechtlicher Vorschriften bestraft wurden, zumindest für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung,
b) denen durch eine Entscheidung nach § 62 Abs. 5 die Fähigkeit aberkannt wurde, eine Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte zu erlangen,
c) die von einem Gericht wegen Eingriffs in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 ff des Strafgesetzbuches) verurteilt wurden, zumindest für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Urteiles,
d) über die mit einer rechtskräftigen Disziplinarentscheidung die Disziplinarstrafe des strengen Verweises nach § 55 Abs. 3 lit. c verhängt wurde, zumindest für ein Jahr, längstens jedoch für sechs Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung,
e) denen in einem anderen Land oder in einem anderen Staat die Ausstellung einer Fischerkarte oder einer vergleichbaren Befugnis, die zur Ausübung der Fischerei berechtigt, aus ähnlichen Gründen verweigert oder die Fischerkarte oder eine vergleichbare Befugnis aus ähnlichen Gründen entzogen wurde, zumindest für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. a, c, d und e ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte ist ungeachtet des Vorliegens von Versagungsgründen nach lit. a, c, d oder e nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.
(2) Ist ein Mangel auch nur einer der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 oder einer der im Abs. 1 angeführten Versagungsgründe erst nach Ausstellung der Tiroler Fischerkarte eingetreten oder hervorgekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tiroler Fischerkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diesfalls ist die nach Abs. 1 lit. a, c, d und e vorzuschreibende Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.
(3) Die Gerichte haben die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom Ausgang eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Eingriffes in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 ff des Strafgesetzbuches) unverzüglich zu verständigen.
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