(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Vorbereitungskurse können gänzlich oder zum Teil über elektronische Medien abgehalten werden.
(1a) Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Vorbereitungskurses gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Vorbereitungskurses öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat Vorbereitungskurse in geeigneter Weise so auszuschreiben, dass eine möglichst breite Öffentlichkeit davon Kenntnis erlangen kann. Für die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs darf der Tiroler Fischereiverband ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben, welches nach dem landesweiten Durchschnitt zu ermitteln und vom Tiroler Fischereiverband einheitlich festzusetzen ist. Über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs hat der Tiroler Fischereiverband eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die Fischerprüfung ist vor einer von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirksobmann des Fischereiverbandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie zwei weitere fachlich geeignete Mitglieder an, die über eine zumindest dreijährige Praxis in der Ausübung der Fischerei verfügen müssen und auf Vorschlag des Fischereirevierausschusses zu bestellen sind. Für jedes der beiden weiteren Mitglieder ist auf Vorschlag des Fischereirevierausschusses ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung, den Verzicht auf das Amt oder den Tod. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Fischereirevierausschuss ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied vorschlägt oder das betreffende Mitglied oder Ersatzmitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Zulassung zur Fischerprüfung kann beim Vorsitzenden jeder Prüfungskommission beantragt werden. Die Fischerprüfung ist vor jener Prüfungskommission abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Fischerprüfung Personen zuzulassen, die im Jahr der Prüfung das 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben und an einem Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbandes teilgenommen haben. Der Vorsitzende hat zur Fischerprüfung weiters Personen zuzulassen, die anstelle des Vorbereitungskurses eine fischereifachliche Ausbildung im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über den Lehrinhalt der Fischerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(6) Die Fischerprüfung ist in Form einer schriftlichen theoretischen Prüfung abzulegen, die alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d zu umfassen hat. Unbeschadet des Abs. 3 können die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus verwaltungsökonomischen Gründen auch von einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zur Erstellung eines Beurteilungsvorschlages an die Prüfungskommission bewertet werden.
(7) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Fischerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.
(8) Die Fischerprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) die Organisation und Durchführung des Vorbereitungskurses nach Abs. 1 und den für die Zulassung zur Prüfung nach Abs. 5 erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen,
b) die Bestellung und Einberufung der Prüfungskommission sowie deren Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverfahren,
c) die Ausschreibung des Prüfungstermins, die Durchführung der Fischerprüfung und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses,
d) die Prüfungsgegenstände, die sich auf die folgenden zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken haben:
1. Wassertierkunde (Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
2. Gewässerökologie,
3. sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte und weidgerechte Fischerei,
4. Fischereirecht sowie grundlegende Kenntnisse sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften,
5. Bewirtschaftung von Gewässern.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Fischerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d vermittelt werden.
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