(1) Für die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Fischerei bzw. den Fischfang überwiegend ausüben will.
(2) Eine Tiroler Fischerkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und fachlich geeignet im Sinn des Abs. 3 sind.
(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
a) eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung (§ 17) oder Fischereiaufsichtsprüfung (§ 42),
b) eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Fischerprüfung,
c) eines Nachweises über eine mit Erfolg absolvierte und nach § 17 Abs. 10 oder § 42 Abs. 12 lit. a als gleichwertig anerkannte Ausbildung,
d) eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Facharbeiter für Fischereiwirtschaft nach § 7 Abs. 4 lit. i des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,
e) eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Meister für Fischereiwirtschaft nach § 12 Abs. 4 lit. i des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,
f) einer gültigen Fischerkarte eines anderen Landes,
g) einer abgelaufenen Tiroler Fischerkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 15 Abs. 2),
h) von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Besitz einer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei eines anderen Staates ist,
i) eines Zeugnisses über die in einem anderen Land oder Staat abgelegte Prüfung, die nach § 42 Abs. 12 lit. b als gleichwertig anerkannt wurde.
(4) Die Vorlage nach Abs. 3 kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise