(1) Die Tiroler Fischerkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Kalenderjahr auszustellen.
(2) Eine für das abgelaufene Kalenderjahr gültig gewesene Tiroler Fischerkarte erlangt für das folgende Kalenderjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an den Tiroler Fischereiverband ihre Gültigkeit, wenn dieser bis spätestens 30. April dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; dieser kann auch elektronisch erbracht werden. Der Tiroler Fischereiverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden bis zum 15. Mai eines jeden Jahres jene Personen bekannt zu geben, die die Tiroler Fischerkarte für das jeweilige Kalenderjahr verlängert haben.
(3) Eine gültige Tiroler Fischerkarte dient als Nachweis der fachlichen Eignung nach § 16 Abs. 3 und der Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Fischerkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Fischerkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
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