(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einen Pachtvertrag mit Bescheid auflösen, wenn der Pächter
a) die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt und trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde binnen angemessenen Frist keinen (neuen) Bewirtschafter bestellt,
b) wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat,
c) im Fall des § 13 Abs. 2 zweiter Satz bei Widerruf der Bestellung des Bewirtschafters (§ 10 Abs. 7) binnen angemessener durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzender Frist keinen neuen Bewirtschafter bestellt, oder
d) einem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestellung eines Fischereiaufsichtsorgans (§ 39 Abs. 6) nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften außer Verhältnis zu den vorliegenden Umständen nach lit. a, c oder d bzw. zu Art und Schwere der Übertretungen nach lit. b steht.
(2) Verwirklicht bei mehreren Mitpächtern nur einer einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
(3) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod des Einzelpächters. Beim Tod eines Mitpächters treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Der Verpächter hat der Bezirksverwaltungsbehörde das Erlöschen des Pachtvertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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