(1) Ein Fischereirevier darf nur als Ganzes verpachtet werden. Die Pachtdauer hat zumindest fünf Jahre, bei Verlängerung des Pachtvertrages zumindest drei Jahre, zu betragen. Pachtverträge bedürfen der Schriftform. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Fischereireviere dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 erfüllen. Erfolgt eine Verpachtung an eine juristische Person oder an eine Personenmehrheit, so gilt § 10 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(3) Der Verpächter hat Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Wochen nach dem Vertragsabschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung zur Bestätigung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung zu versagen und damit die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn
a) dieser den Vorschriften dieses Gesetzes widerspricht,
b) dieser im Fall des Abs. 2 zweiter Satz keine hinreichende Regelung über die Bestellung eines Bewirtschafters enthält oder
c) gegenüber dem Pächter oder einem von mehreren Mitpächtern in den letzten drei Jahren die Auflösung eines Pachtvertrages nach § 14 ausgesprochen wurde.
Die Versagung der Bestätigung ist unzulässig, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften außer Verhältnis zu den Widersprüchen nach lit. a oder den Umständen, die für die Auflösung des Pachtvertrages nach lit. c maßgeblich waren, steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt.
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