(1) In Gemeinschaftsrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung oder im Weg der Verpachtung (§ 13) auszuüben.
(2) Die beabsichtigte Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss von so vielen Fischereiberechtigten unterfertigt sein, dass deren Anteile zumindest 75 v.H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier entsprechen. Der Anzeige ist ein Verwaltungsstatut nach Abs. 3 anzuschließen. Die Selbstbewirtschaftung ist zu untersagen, wenn die Anzeige nicht von der notwendigen Anzahl der Fischereiberechtigten unterfertigt ist oder das Verwaltungsstatut dem Abs. 3 widerspricht. Erfolgt bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde der angezeigten Selbstbewirtschaftung ausdrücklich zu, so darf diese aufgenommen werden.
(3) Das Verwaltungsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gemeinschaftsreviers,
b) von Fischereiberechtigten
1. deren Vor- und Familiennamen und die Adresse; sollte es sich bei diesen um juristische Personen handeln, deren Bezeichnung und Sitz;
2. die auf sie entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier,
c) Regelungen über die Einberufung und die Durchführung von Sitzungen der Versammlung der Fischereiberechtigten sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlusserfordernisse, wobei vorzusehen ist, dass zu einem Beschluss über die Bestellung des Bewirtschafters und den Widerruf der Bestellung die Zustimmung von so vielen Fischereiberechtigten erforderlich ist, dass zumindest 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier auf sie entfallen,
d) die Rechte und die Pflichten der Fischereiberechtigten,
e) Regelungen über die Aufsicht über den Bewirtschafter.
(4) Jede beabsichtigte Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatuts ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die Änderung oder Ergänzung dem Abs. 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Änderung oder Ergänzung innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid für rechtsunwirksam zu erklären. Wird die angezeigte Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde der angezeigten Änderung ausdrücklich zu, so wird diese rechtswirksam.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
a) auf Antrag von so vielen Fischereiberechtigten, dass deren Anteile insgesamt 75 v. H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier entsprechen, oder
b) wenn trotz nachweislicher Aufforderung kein Bewirtschafter bestellt wurde
die (weitere) Selbstbewirtschaftung eines Gemeinschaftsreviers mit Bescheid zu untersagen.
(6) Gemeinschaftsreviere, bei denen keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, sind zu verpachten. Der Beschluss zum Abschluss oder zur Verlängerung eines Pachtvertrages bedarf der Zustimmung so vieler Fischereiberechtigter, dass deren Anteile zumindest 75 v.H. der Anteile am Gemeinschaftsrevier entsprechen. Der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Beschluss über den Abschluss oder die Verlängerung des Pachtvertrages unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Kommen die Fischereiberechtigten ihrer Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung nicht nach, so hat ihnen die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder einen Bewirtschafter zu bestellen oder das Gemeinschaftsrevier zu verpachten. Kommen die Fischereiberechtigten diesem Auftrag nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Gemeinschaftsrevier im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten. Der Erlös kommt den Fischereiberechtigten entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier zu.
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